Bekämpfungskosten
Kostentragung bei der Tierseuchenbekämpfung - Grundsatz
Sofern nichts anderes geregelt ist, trägt gem § 33 SächsAGTierGesG der Tierhalter und bei Veranstaltungen im Sinne des § 25 TierGesG der Veranstalter, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderer Örtlichkeiten die Kosten. Der Tierhalter trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen der Fälle des § 32 SächsAGTierGesG, aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder einer aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Freistaat Sachsen oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden.
Kostentragung durch den Freistaat Sachsen und/oder die Sächsische Tierseuchenkasse
Grundsatz
Der Freistaat Sachsen und die Tierseuchekasse übernehmen verschiedene Kosten in der Bekämpfung ausgewählter Tierseuchen.
Rechtsgrundlage: §§ 29ff SächsAGTierGesG und darauf (bsw. auf dem damit abgelösten SächsAGTierSG) basierende Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Richtlinien des SMS sowie Satzungen und Programme der Tierseuchenkasse
Finanzierung der Überwachung / Bekämpfung einzelner Tierseuchen
Die Verwaltungsvorschrift des SMS über die Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung: ist ausgelaufen, vgl. E-Mail des SMS vom 24.06.2021
Die Landesprogramme zur Tiergesundheitsüberwachung / Tierseuchenbekämpfung in Sachsen auf der Website der Sächsischen Tierseuchenkassen abrufbar
Kostenregelungen für die Überwachung und Bekämpfung einzelner Tierseuchen finden sich in den jeweils unter "Tierseuchenbezogene Dokumente" eingestellten Erlassen des SMS, z. B. hinsichtlich
Kosten für diagnostische Maßnahmen
Der Freistaat Sachsen trägt bei der Durchführung des TierGesG, des SächsAGTierGesG und der aufgrund des TierGesG- und des TierSG erlassenen Rechtsverordnungen die Kosten der Untersuchungen in der LUA, sofern diese durch Rechtsvorschriften von Bund, Land oder der Europäischen Union zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten vorgeschrieben sind § 29 SächsAGTierGesG
Er trägt weiterhin die Kosten für Monitoring nach § 10 TierGesG und nach von auf der Grundlage des § 38 Abs. 9 TierGesG in Verbindung mit § 11 erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist § 32 SächsAGTierGesG
Im Übrigen trägt der Tierhalter die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, aufgrund des TierGesG oder einer aufgrund des TierGesG oder des TierSG erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Freistaat Sachsen oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden § 33 SächsAGTierGesG.
Vollzug des SächsAGTierSG - Labordiagnostische Untersuchungen im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen - Erlass des SMS vom 15.11.2006
Achtung: Erlass bezieht sich auf eine veraltete Rechtslage und ist nur noch im Analogieschluss anwendbar
Kosten für Transport verendeter Tiere und Sektion an der LUA
Kosten für Transport verendeter Tiere und Sektion an der LUA: Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur diagnostischen Abklärung von Tierverlusten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen vom 12. November 2007 (Sektionsprogramm*) einschl. Untersuchungsauftrag zur Tierkörperuntersuchung (s. a. Website der Sächsischen Tierseuchenkasse). Zur Kostentragung bei amtlich angeordneten Tötungen s. Schreiben des SMS vom 17.01.2008.
*Ziel dieses Programms soll es sein, Tierverluste in den Betrieben schnell und flächendeckend abklären zu können. Der Tierhalter kann ab 01.01.2008 Tiere (über 30 kg) durch ein Spezialfahrzeug der TBA zur Sektion an die LUA Sachsen transportieren lassen. Erfolgt die Anmeldung bis 8:00 Uhr bei der TBA in Lenz (Tel. 035249/7350) wird die Abholung in der Regel noch am selben Tag erfolgen, spätere Anmeldungen werden am Folgetag in den Tourenplan aufgenommen. Transport und Sektion werden mit einer Beihilfe der Sächsischen Tierseuchenkasse unterstützt; die Tierseuchenkasse stellt dem Tierhalter einen Eigenanteil in Rechnung. Die Höhe des Eigenanteils beläuft sich für den Transport von Tieren unter 100 kg auf 30 €, für den Transport von Tieren über 100 kg auf 50 € und für die Sektion und weiterführende diagnostische Abklärungsuntersuchung einschließlich Befundmitteilung auf 20 €. Die Tierhalter können aber auch – wie bisher - die Tierkörper selbst zur Landesuntersuchungsanstalt bringen. An diesem Programm können alle bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Tierhalter teilnehmen. Bitte verwenden Sie den als Anlage beigefügten Untersuchungsantrag als Begleitpapier für das Sektionstier.
Kosten für Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
Zusammenfassende Darstellung:
Infoblatt des SMS Zuständigkeiten und Kostentragung im Freistaat Sachsen (am 22.02.2006 allen LR / OBM anlässl. einer Dienstberatung im SMS ausgehändigt)
Achtung: Das Infoblatt beziegt sich auf eine nicht mehr aktuelle Rechtslage (TierSG, SächsAGTierSG) und ist daher insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zu veterinärbehördlich angeordnete Tötung von Tieren (früher Zuständigkeit der Gemeinden) veraltet. In anderen Punkten sind Analogieschlüsse zum geltenden Recht möglich, eine Prüfung im Einzelfall ist angezeigt.
Auszug (an die neue Rechtslage angepasst):
Mit der Aufgabenübertragung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte gem. § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG ist die Kostentragung verbunden.
Gemäß dem im Freistaat Sachsen geltenden Einheitssystem der Polizei handeln die kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen des § 5 SächsAGTierGesG
Für den Vollzug dieser Aufgaben gilt, dass die Kosten dafür von der zuständigen Gebietskörperschaft zu tragen sind.
Soweit diese bei der Durchführung der Aufgaben die Hilfe des Polizeivollzugsdienstes in Anspruch nehmen müssen – z. B. Absperrungen – sind die Kosten vom Träger des Vollzugsdienstes, dem Freistaat Sachsen, zu tragen (vgl. § 61 Absätze 1, 3 Sächsisches Polizeigesetz i. V. mit §§ 5, 8 VwVfG).
s. a. Bei der Tötung von Tieren entstehende Kosten
Für zahlreiche diagnostische und Bekämpfungsmaßnahmen übernehmen der Freistaat Sachsen und/oder die Sächsische Tierseuchenkasse Kosten - s. Kostentragung durch den Freistaat Sachsen und/oder die Sächsische Tierseuchenkasse
Kostentragung bei der durch die EU kofinanzierten Bekämpfung von Tierseuchen
Entschädigung für Tierverluste
EU-Recht:
Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (hier in Vetlex)
Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005: Mitteilung von Marktpreisen innerhalb von 30 Tagen nach amtlicher Bestätigung eines Seuchenausbruchs betriift nur Fälle, in denen auch eine Entschädigung gewährt werden soll bzw. gewährt wird, s. Schreiben des BMELV vom 29.11.2007
Bundesrecht
Beachte § 18 Abs. 1 Satz 2 TierGesG: Fristenregelung für die Entschädigung von Tierverlusten vor dem Hintergrund der drohenden Kürzung der Kofinanzierung (vgl. Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 349/2005 und amtliche Begründung zur inhaltgleichen Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 2 des bis 30.04.14 geltenden TierSG in der Bundestagsdrucksache 15/2943)
Landesrecht Sachsens. § 29 SächsAGTierGesG
Der Freistaat Sachsen trägt bei der Durchführung des TierGesG, des SächsAGTierGesG und der aufgrund des TierGesG- und des TierSG erlassenen Rechtsverordnungen die Kosten für die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Freistaates Sachsen erfordern
von der Union kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/969 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Festlegung von Standardberichtsanforderungen für von der Union kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/288/EU
Bei der Tötung von Tieren entstehende Kosten
Die Ausführungen beziehen sich auf tierseuchenrechtlich vorgeschriebene oder auf Basis des Tierseuchenrechts amtlich angewiesene Tötungen.
Der Tierhalter hat Vorbereitungen zur Umsetzung von behördlich angeordneten Tötungsmaßnahmen für den Tierseuchenfall zu treffen (§ 8 SächsAGTierGesG). Haben das SMS oder die Tierseuchenkasse gem. § 7 SächsAGTierGes Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern zur Durchführung behördlich angeordneter Tötungen abgeschlossen, ist der Tierhalter zur Inanspruchnahme der darin vereinbarten Leistungen verpflichtet (§ 8 SächsAGTierGesG).
Die dem Tierhalter entstehende Kosten sind nach Landesrecht zu erstatten (§ 16 Abs. 4 sowie § 22 Abs. 1 TierGesG)
Das Antrags- und Erstttungsverfahren ist in § 25 Abs. SächsAGTierGesG geregelt.
Gem. § 25 Abs. 6 SächsAGTierGesG setzt die Tierseuchenkasse die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Erstattung, welche sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ergibt, fest und zahlt sie an den Entschädigungsberechtigten aus.
Der Freistaat Sachsen erstattet gem § 24 SächsAGTierGesG der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 20 Abs. 1 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen und die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG bei der Verwertung oder Tötung von Tieren, die auf behördliche Anordnung verwertet oder getötet wurden, entstandenen notwendigen Kosten.
Gem. § 6 Abs. 5 TierGesG kann die zuständige Behörde (in SN das LÜVA) den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Nach § 29 Nr. 3 SächsAGTierGesG trägt der Freistaat Sachsen die Kosten des Aufwendungsersatzes im Sinne des § 6 Abs. 5 TierGesG für den Transport, die Schlachtung und die Verwertung von Tieren, die auf Anordnung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde in einer Schlachtstätte geschlachtet werden. Ist die Entschädigung für diese Tiere teils vom Freistaat Sachsen, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, werden die Kosten in demselben Verhältnis geteilt.
Zur Kofinanzierung der EU s. o.
Kosten der Tierkörperbeseitigung
Beseitigung der Tierkörper von Vieh und Fischen i. S. des TierSG, für die eine Beitragspflicht besteht - Kostenverteilung*
I. "Normalfall"
33,3% Landkreis/kreisfreie Stadt
33,3% Freistaat
25,0% Besitzer**
8,3% Tierseuchenkasse
II. bei Verendung oder Tötung auf Grund einer anzeigepflichtigen Tierseuche
33,3% Landkreis/kreisfreie Stadt,
33,3% Freistaat,
33,3% Tierseuchenkasse
Erlass des SMS vom 21.06.2005 zum Verfahren in solchen Fällen
* Details s. § 3 SächsAGTierNebG
** Gebührenhöhe tierartbezogen, s. Benutzungs- und Gebührenordnung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Sachsen
Beseitigung von Brütereiabfällen
Verfahrensanweisung zur Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Brütereiabfällen aus Brütereien im Freistaat Sachsen, welche Küken erbrüten
Erlass des SMS vom 28.04.2009
Rechtsprechung:
Urteil des BVerwG 3. Senat vom 13.03.2008 Az: 3 C 10/07* Leitsatz: Zu den nach § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG zu erstattenden Kosten zählen auch die Kosten der unschädlichen Beseitigung.
* für diesen Link ist ein kostenpflichtiger Zugang zu juris.de notwendig
Links zur Beseitigung von Wildtieren, herrenlosen Tieren, Aufbruch von Wild im Wald:
Erlass des SMS vom 13.09.2004 (Wild, herrenlose Tiere, Tierkörper auf den Gelände der Bahn AG), vgl. dazu (insbesondere Bergung aus Gewässern) auch Erlass des SMS vom 21.06.2002 mit Anlage 1 und Anlage 2 (bezieht sich auf das TierKBG, dürfte jedoch hinsichtlich der Melde- und Beseitigungspflicht noch aktuell sein)
Vermerk des SMS vom 26.04.2005 (Beseitigung des Aufbruchs von Wild im Wald)
Informationsblatt für den Freistaat Sachsen
Informationsblatt für den Freistaat Sachsen "Hinweise zum Vorgehen beim Fund toten Wildes und bei Unfallwild" (Stand Juni 2014)